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Team Karl Korsch
Thema REZENSION von: Eugen Paschukanis: Allgemeine Rechtslehre und Marxismus - sowie: Karl Renner: Die Rechtsinstitute des Privatrechts und ihre soziale Funktion ( orginal )
Status 1929 - Archiv sozialistischer Literatur 3 - Verlag Neue Kritik Frankfurt, 1967
Letzte Bearbeitung 06/2004
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1. An Stelle einer Einleitung

1. An Stelle einer Einleitung

Das an erster Stelle angezeigte Werk gibt einen außerordentlich hohen Begriff von der Bedeutung jenes frischen Zweiges, den die uralte Wissenschaft vom Recht auf dem neuen Kulturboden der russischen Sowjetunion unter der Pflege der "Sektion von Rechts- und Staatswissenschaften der Kommunistischen Akademie in Moskau" und solcher sowjetischer Rechtsgelehrter wie Stutschka, Goichbarg, Reissner, Paschukanis und anderer heute bereits angesetzt hat. Sie beweist zugleich die große Fruchtbarkeit, die der Geist und die Methode des Marxschen "Kapitals", diese heute im Westen auch von marxistischer Seite schon vielfach als der überwundene Standpunkt eines vergangenen Jahrhunderts betrachtete, aber im sowjetistischen Osten gegenwärtig eine förmliche Renaissance erlebende Form der gesellschaftswissenschaftlichen Forschung, unter diesen günstigen materiellen und ideologischen Bedingungen unter anderem gerade auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft gezeigt hat.
Denn das ist das hervorragendste Merkmal dieses Werkes. Es stellt von Anfang bis Ende nichts anderes dar als den mit beinahe pedantischer Genauigkeit durchgeführten Versuch zu einer streng "orthodoxen" Anwendung jener materialistischen Betrachtungsweise, die Marx im "Kapital" und in seinen sonstigen Schriften für alle Gebiete der geschichtlich

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gesellschaftlichen Wissenschaften proklamiert, aber nur auf dem einen, für alle anderen grundlegenden Gebiet der politischen Ökonomie bis in alle ihre Konsequenzen durchgeführt hat, auf dem besonderen Gebiet der Wissenschaft vom Recht. In diesem bestimmten Charakter seines theoretischen Prinzips liegt die ganze Stärke des vorliegenden Werkes; in der allzu "orthodoxen", abstrakten und dogmatischen Form seiner Durchführung liegt zugleich die Wurzel für die im Verlauf der Darstellung immer auffallender hervortretenden Schwächen und Mängel.

Schon Friedrich Engels hat gegen Ende seines Lebens - neben anderen kritischen Feststellungen über die durch die geschichtliche Entwicklung herausgestellten Vorzüge und Mängel der von ihm und Marx seinerzeit begründeten Theorie - die Bemerkung gemacht, daß die Anwendung dieser Theorie die Marxisten dazu verführt hätte, "die formelle Seite über der inhaltlichen zu vernachlässigen: die Art und Weise, wie die aus den ökonomischen Grundtatsachen abgeleiteten politischen, rechtlichen (!) und sonstigen ideologischen Vorstellungen und durch diese Vorstellungen vermittelte Handlungen zustande kommen".*1

Wie sehr diese Bemerkung von Friedrich Engels den Nagel auf den Kopf getroffen hat, das zeigt sich nirgends deutlicher, als in der nachmarxschen Entwicklung gerade der Wissenschaft, die für Marx nach den bekannten Mitteilungen seines Vorworts zur "Kritik der politischen Ökonomie" von 1859 nicht nur (ebenso wie für Lassalle und Lenin) sein Fachstudium gebildet hat, sondern auch die eigentliche Geburtsstätte und der erste Probierstein seiner neuen, materialistisch dialektischen Methode und Gesellschaftsauffassung geworden ist, das heißt der Wissenschaft von den "Rechtsverhältnissen und Staatsformen". Ist schon der von Marx im ersten Kapitel seines Werkes bis zum Grunde entlarvte "Fetischcharakter der Ware" und der dadurch bedingte fetischistische Charakter der ganzen sogenannten ökonomischen Wissenschaft für viele "orthodoxe Marxisten" bis zum heutigen Tage ein bloßes Wort geblieben, aus dem sie für ihre "marxistische" ökonomische Wissenschaft keinerlei Konsequenz gezogen haben, so steht es noch viel schlimmer um die von Marx in den frappierenden Eingangssätzen des folgenden Kapitels vollzogene Weiterführung dieser materialistischen Kritik der ökonomischen Warenform durch eine ebenso materialistische Kritik der Rechtsform.
Auch die besten marxistischen Materialisten haben aus diesen Marxschen Sätzen immer nur das eine herausgelesen, daß der "Inhalt" aller geschichtlich auftretenden Rechtsverhältnisse durch die ihnen zugrunde liegenden ökonomischen Verhältnisse selbst gegeben und somit alles Recht seinem Inhalt nach ökonomisch bestimmt ist. In diesem Satz

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bestand für alle Marxisten der wesentliche Unterschied ihrer materialistischen Rechtsauffassung von den ideologischen Vorstellungen der idealistischen Rechtsphilosophen und positiven Juristen. Diesen Satz haben ebenso auch solche tieferen marxistischen Denker, wie Engels selbst in seiner Streitschrift gegen Dühring, - Plechanow und Antonio Labriola, fortwährend jenen oberflächlicheren Kritikern des bürgerlichen Rechts entgegengestellt, die, wie in der älteren Zeit besonders Gumplowicz und Dühring, in der neueren Zeit die sogenannte "soziologische Schule" der bürgerlichen Rechtswissenschaft und ihre Ausläufer in den verschiedenen Lagern des Sozialismus, sich damit begnügten, gegenüber der ideologischen Verherrlichung des Rechts durch die verschiedenen Richtungen der naturrechtlichen, historischen und ethischen Rechtsphilosophen den politischen Zwangscharakter und Klassencharakter jeder positiven Rechtsordnung und der darin ausgedrückten "Rechtsideen" hervorzukehren.

Dagegen fehlte es bis zum heutigen Tage an einer klaren marxistischen Erkenntnis der von Marx a. a. 0. ganz ebenso deutlich ausgesprochenen anderen Tatsache, daß auch seiner Form nach das sogenannte "Recht" (das heißt die "Rechtsverhältnisse" in ihrer Eigenschaft als Willensverhältnisse mitsamt den dazugehörigen "Rechtssubjekten" und "Rechtsobjekten" und den in immer weiterer ideologischer Verfälschung dazu konstruierten Gebilden der objektiven "Rechtsordnung" und des sogenannten "Willens des Gesetzgebers") nur eine weitere fetischistisch verzerrte Erscheinung der gleichen gesellschaftlichen Wirklichkeiten sind, die ihre erste, schon fetischistisch umgeformte Erscheinung in der Warenform (das heißt in der ökonomischen Grundkategorie des "Wertes" und den daraus abgeleiteten weiteren ökonomischen Vorstellungen) finden.

Es gab, von zwei vereinzelten Ausnahmen abgesehen, in der gesamten nachmarxschen Rechtsphilosophie und Rechtsgrundlagenforschung keine einzige theoretische Untersuchung der Rechtsform, die an diesen, von Marx gezeigten Ausgangspunkt einer materialistisch dialektischen Kritik des Rechts angeknüpft hätte. Die beiden einzigen (von Paschukanis merkwürdigerweise übersehenen oder ignorierten) Ausnahmen finden sich einerseits in einigen, bei aller Kürze sehr tief in dieses Problem hineinleuchtenden rechtsmethodologischen Bemerkungen des bedeutendsten unter den neueren Kantianern, des leider zu früh verstorbenen Emil Lask*2 . Sie finden sich andererseits in der dialektischen

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Studie des philosophischen Marxisten Georg Lukacs über die "Verdinglichung und das Bewußtsein des Proletariats", deren Ausführungen über die besonderen Erscheinungen der "Verdinglichung" - das heißt der fetischistischen Verkleidungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit in der Epoche der kapitalistischen Warenproduktion - in der Rechtswissenschaft als der direkte Vorläufer der vorliegenden Darstellung von Paschukanis betrachtet werden müssen.*3

Dagegen gab es unter den eigentlichen marxistischen Theoretikern, die sich in der letzten geschichtlichen Periode mit einer Anwendung der Marxschen Forschungsmethode auf die Probleme des sogenannten "Überbaus" und insbesondere auf die Wissenschaft vom Recht befaßt haben, keinen einzigen, der sich über die Kritik der wechselnden Rechtsinhalte hinaus auch die materialistische Kritik der Rechtsform selbst zur Aufgabe gestellt hätte. Auch der Austromarxist Renner, der in seiner in erster Auflage 1904 unter dem Pseudonym Karner veröffentlichten Studie über "Die soziale Funktion der Rechtsinstitute" den ersten bedeutenderen Versuch unternommen hat, die Lehren der Marxschen Wirtschafts- und Gesellschaftsauffassung für die Rechtswissenschaft fruchtbar zu machen, ist an diesem Hauptproblem einer marxistischen Rechtskritik glatt vorbeigegangen und hat bei allen seinen Untersuchungen über den "Funktionswandel" und den "Normwandel" des Rechts die in der heutigen Wirklichkeit des kapitalistischen Staates als unmittelbare Erscheinung vorliegende Form des Rechts als Gesetz (Gesamtwille, Rechtsnorm) auch logisch einfach vorausgesetzt. Ganz wie die klassischen bürgerlichen Ökonomen der vormarxschen Periode ihre Aufmerksamkeit auf die Analyse der Wertgröße konzentriert und darüber unvermeidlich das Spezifische der Wertform, das heißt der Warenproduktion als einer historisch charakterisierten besonderen Art gesellschaftlicher Produktion übersehen haben (Marx "Kapital" I, 1, Anmerkung 32), ganz ebenso konzentrierte auch noch um ein volles Jahrhundert später der durch die Marxsche Schule gegangene Rechtsforscher Renner sein ganzes Interesse auf die Analyse der beiden von ihm unterschiedenen geschichtlichen Prozesse des "Funktionswandels" der Rechtsnorm einerseits, des "Normwandels" andererseits, und unterließ bewußt und grundsätzlich jede Kritik der Rechtsform selbst.
Auch in der 1929 unter verändertem Titel erschienenen zweiten Auflage seiner Studie, die über die von ihm 25 Jahre vorher erzielten Ergebnisse auch sonst in keinem Punkte hinausgeht und hinter jener, für ihre Zeit zweifellos bedeutenden Leistung insgesamt sogar erheblich zurück-

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bleibt, erblickt Renner einen "Fetischcharakter" ausdrücklich nur in der den heutigen kodifizierten Rechtsordnungen des europäischen Kontinents eigentümlichen sprachlichen Umformung der rechtlichen Imperative in Indikativ-Sätze, und allenfalls noch in der dadurch hervorgebrachten scheinbaren Verwandlung der Rechtsnormen in assertorische und bedingte Rechtsbehauptungen. Er erklärt es dagegen für die Zwecke seiner Untersuchung "ungeprüft, als augenscheinliche Gegebenheit" hinzunehmen, daß "der Staat das Recht setzt, daß dieses Recht als Gesamtwillen dem Einzelwillen gegenübertritt und Befolgung heischt" (a. a. 0. S. 1 - 4). Das heißt, er stellt sich grundsätzlich auch heute noch unkritisch auf den gleichen "positiven" Boden mit der heute in der juristischen Welt allgemein herrschenden Auffassung der bürgerlichen Juristen, dieser "Ideologen des Privateigentums".

Es ist daher auch nur ein Schein, wenn er am Ende des vorletzten Abschnitts seines Buches (a. a. 0. S. 170) gegen die übliche reformistisch-evolutionär-bürgerliche "Sozialisierungsvorstellung" der ihm politisch am nächsten stehenden Richtung unter den heutigen Sozialisten polemisiert mit der pathetischen Erklärung: "Im Irrtum aber sind jene Sozialisten, die meinen, der fortschreitende Konzentrationsprozeß werde jemals das Eigentum und den Kapitalismus von selbst aufheben." In Wirklichkeit steckt hinter dieser Erklärung keineswegs ein Bekenntnis zu der Notwendigkeit der revolutionären Aktion, die die trotz ihrer veränderten oder sogar in ihr förmliches Gegenteil umgeschlagenen ökonomischen und sozialen Funktion unverändert fortbestehenden und der weiteren Entwicklung der Produktion und damit auch des gesamten gesellschaftlichen Lebens und aller Kultur im Wege stehenden "Rechtsnormen" der heutigen bürgerlichen Eigentumsordnung durch einen gewaltsamen "Normwandel" aufhebt. Vielmehr steckt in dieser Erklärung weiter nichts als eine, hinter der historischen und soziologischen Rechtsauffassung der heutigen bürgerlichen Wissenschaft noch zurückbleibende völlig fetischistische Staatsgläubigkeit, die sich einen anders als mit spezieller obrigkeitlicher Genehmigung vollzogenen "Normwandel" überhaupt nicht mehr vorstellen kann. Mit Unrecht kritisiert Paschukanis S. 108 die Absurdität dieser Rennerschen Theorie mit der rein logischen Erwägung, daß die ganze Behauptung Renners "sich darauf reduziert, daß eine bestimmte abstrakte Formel mit sich selbst identisch ist"; der in dieser Rennerschen Theorie enthaltene "Kretinismus" ist nicht logischer, sondern politischer Natur, eine einfache spezielle Erscheinungsform des auch sonst bekannten parlamentarischen Kretinismus. Mit Recht aber erhebt Paschukanis gegenüber der von dem Apologeten des entwickelten Kapitalismus Renner breit behandelten Darstellung des sozialen Funktionswandels, den die kapitalistische Eigentumsform im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung von

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der "einfachen" zur "kapitalistischen" und "hochkapitalistischen" Warenproduktion bereits erfahren haben soll, den kritischen Einwand, daß man einen viel wesentlicheren Sachverhalt aussprechen könnte, wenn man die Rennersche These geradezu umkehrt, und sagt, daß sich in dieser Entwicklung "die Normen ändern, aber die soziale Funktion unverändert bleibt". In der Tat wird durch keinen "Normwandel", weder des geschriebenen abstrakten "Gesetzes" noch des in der Gesellschaft wirklich geltenden jus quod est, jene soziale Hauptfunktion des Rechts aufgehoben, die nicht an einen besonderen geschichtlichen Rechtsinhalt gebunden, sondern mit der Form des Rechts selbst gegeben ist.

An diesem Punkt hat der sowjetmarxistische Rechtsgelehrte Paschukanu angesetzt. Seine ganze "Kritik der juristischen Grundbegriffe" und daraus entwickelte "allgemeine Rechtslehre" erschöpft sich in der Aufstellung und allseitigen Entwicklung der Formel, daß nicht nur die wechselnden Inhalte der jeweils geltenden Rechtsverhältnisse und Rechtsnormen, sondern auch die Rechtsform selbst in allen ihren Erscheinungsformen einen "ganz ebenso" fetischistischen Charakter hat wie die Warenform der politischen Ökonomie. Wie diese, gehört das Recht in seiner voll entwickelten Gestalt allein der geschichtlichen Epoche der kapitalistischen Warenproduktion an, hat sich mit ihr historisch aus unscheinbaren, erst durch die spätere Entwicklung als solche erkennbar gewordenen Anfangsformen entwickelt, im heutigen bürgerlichen "Rechtsstaat" von seiner ursprünglichen Sphäre, der Regelung des Austausches gleichwertiger Waren, teils wirklich, teils potenziell über sämtliche innerhalb der modernen kapitalistischen Gesellschaft und ihres Staates bestehenden gesellschaftlichen Beziehungen ausgebreitet und wird mit der kapitalistischen Warenproduktion, ihrem bürgerlichen "Staat", ihren Klassen und Klassengegensätzen in der kommunistischen Gesellschaft der Zukunft nicht nur seinem Inhalt nach völlig umgestaltet werden, sondern am Ende auch als Form ganz "absterben".

Es liegt auf der Hand, daß eine von einem dermaßen radikalen, das heißt der Sache bis zum Grunde gehenden, materialistischen Prinzip ausgehende Kritik der geschichtlichen Gesamterscheinung des Rechts in ihrer folgerichtigen Durchführung zu äußerst weitreichenden Konsequenzen und zu einer förmlichen Umstülpung vieler bisher auch von den sozialistischen Kritikern des Rechts mehr oder weniger ungeprüft hingenommener Vorstellungen führen muß. Diese theoretische revolutionäre Bedeutung des vorliegenden Buches wird auch an sich nicht beeinträchtigt durch den Umstand, daß es sich bei all diesen umstürzenden Gedanken von Paschukanis eigentlich nicht um neue Gedanken handelt, sondern nur um eine Wiederherstellung und Erneuerung der gleichen Gedanken, die Marx selbst schon vor 80 Jahren in der "Kritik

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der Deutschen Ideologie"
und im "Kommunistischen Manifest", und einige Jahrzehnte später noch einmal im "Kapital" und in den "Randglossen zum Programm der deutschen Arbeiterpartei" von 1875 teils implizite, zu einem großen Teil aber auch ausdrücklich ausgesprochen hat. Denn dazwischen liegt eine lange geschichtliche Periode, in der diese Konsequenzen der ursprünglichen revolutionären Marxschen Theorie auf dem Gebiet des Rechts ganz ebenso total vergessen waren wie auf dem Gebiet der Politik, wo sie auch erst in der um die Jahrhundertwende beginnenden neuen kritischen Periode der kapitalistischen Entwicklung und in den verschärften Klassenkämpfen der Kriegs- und Nachkriegsperiode durch die radikale marxistische Richtung des Westens und Ostens aus ihrer jahrzehntelangen Verschollenheit ausgegraben und durch die Amputierung der ihnen inzwischen angewachsenen reformistischen und bürgerlichen Mißbildungen in ihrer reinen Form wiederhergestellt werden konnten. Es scheint uns aus diesem Grunde für die Kritik der jetzt von Paschukanis durch die Wiederherstellung der marxistischen Rechtslehre vollbrachten theoretischen Leistung auch nicht so besonders bedeutsam, daß der Autor trotz der von ihm erstrebten "Orthodoxie" in seinem Buche in Wirklichkeit nun doch nicht alle, und nicht einmal alle schon von Marx selbst deutlich ausgesprochenen Konsequenzen der Marxschen Theorie auf dem Gebiet des Rechts mit voller Konsequenz wiederhergestellt hat, sondern trotz des starken von ihm genommenen Ansatzes dann einigen der weitreichendsten und kühnsten dieser Folgerungen am Ende doch wieder ausgewichen ist. So schreckt er z. B. in seinem vorletzten Kapitel offensichtlich davor zurück, aus dem von ihm an sich durchaus zutreffend dargelegten Zusammenhang von Recht und Sittlichkeit in der heutigen warenproduzierenden Klassengesellschaft nun auch den Schluß zu ziehen, daß es nach der totalen Durchführung der proletarischen Revolution, nach der Aufhebung der Warenproduktion, der Klassen und Klassengegensätze und dem totalen "Absterben" des Staates und des Rechts nun in der auf ihrer eigenen Grundlage frei entwickelten kommunistischen Gesellschaft der Zukunft auch "keine Sittlichkeit mehr geben wird", und beschränkt in einer eigens zu diesem Zwecke angehängten Fußnote das "Absterben" auf diesem Gebiet ausdrücklich auf die der heutigen historischen Epoche eigentümlichen "spezifischen Formen" moralischen Bewußtseins und moralischen Verhaltens, die, nachdem sie ihre geschichtliche Rolle ausgespielt haben, "anderen, höheren Formen" den Platz räumen werden (S. 143 Fußnote 6). Und an einer anderen Stelle, in der Untersuchung der Probleme von "Recht und Rechtsbruch" im letzten Kapitel des Buches, spricht er sogar ausdrücklich von einem nach dem vollkommenen Verschwinden der Klassen zu schaffenden neuen "strafpolitischen System", indem er dabei die

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Frage, ob "unter solchen Umständen ein Strafsystem überhaupt noch notwendig sein wird", zwar aufwirft, aber seine eigene Perspektive offenbar auf die Beseitigung des "juristischen Gepräges" und der "Bezeichnung Strafrecht" beschränkt (S. 161). Dagegen nannten Marx und Engels schon im "Kommunistischen Manifest" von 1847/48 unter den allgemeinsten, trotz aller Mannigfaltigkeit und Verschiedenheit allen Jahrhunderten der Geschichte der bisherigen Klassengesellschaft gemeinsamen Bewußtseinsformen, die nun in der Epoche der proletarischen Revolution "mit dem gänzlichen Verschwinden des Klassengegensatzes sich vollständig auflösen", ausdrücklich neben "der Religion", "der Philosophie" und ‚der "Politik" ohne jede Einschränkung und Vorbehalt auch "die Moral" und "das Recht" in ihrer Totalität und verneinten ausdrücklich die bloße "neue Gestaltung" ihrer bisherigen Formen. Weit entfernt, dem "orthodoxen Marxisten" Paschukanis aus diesen und einigen anderen bei ihm unterlaufenden Fällen des Zurückbleibens seiner kritisch revolutionären "Theorie" hinter den in einer früheren geschichtlichen Periode von Marx und Engels selbst ausgesprochenen theoretischen Gedanken einen Vorwurf zu machen, sehen wir vielmehr den entscheidenden Mangel dieser "materialistischen" Rechtskritik in ihrem allzu schulmäßigen, gelehrt dogmatischen und gegenüber der vergangenen und gegenwärtigen Wirklichkeit und Praxis geradezu "juristisch weltfremd" anmutenden, ideologisch theoretischen Charakter. Es ist in diesem Zusammenhang besonders lehrreich, wenn man diese im Jahre 1929 von dem russischen Sowjetmarxisten Paschukanis veröffentlichte "allgemeine Rechtslehre" einmal vergleicht nicht mit den zeitlich und sachlich aus den Verhältnissen der revolutionären Frühzeit der modernen Arbeiterbewegung stammenden älteren Äußerungen von Marx und Engels, sondern mit einer im Jahre 1887 von Engels (zusammen mit Kautsky) in der "Neuen Zeit" veröffentlichten Schrift, in der er aus den praktischen und theoretischen Bedürfnissen einer neuen, den gegenwärtigen Verhältnissen erheblich näher stehenden Entwicklungsphase der modernen Arbeiterklassenbewegung zu den Fragen des Rechts Stellung nimmt. So scharf der materialistische Kritiker Friedrich Engels in dieser Schrift mit den damals von Anton Menger und anderen "wohlwollenden" Freunden der Arbeiter in Umlauf gebrachten Illusionen des "Juristensozialismus" ins Gericht geht, so energisch er betont, daß die moderne Arbeiterklasse "in der juristischen Illusion der Bourgeoisie ihre Lebenslage nicht erschöpfend zum Ausdruck bringen kann", so schneidend er die Zumutung zurückweist, daß eine der bestehenden sozialistischen Parteien sich einfallen lassen könnte, "aus ihrem Programm eine neue Rechtsphilosophie zu machen", so wenig begnügt er sich mit dieser abstrakt auf das revolutionäre "Endziel" eingestellten Verneinung der ihrem Wesen nach der bürgerlichen Gesellschaft ange-

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hörigen "Rechtsform" und "juristischen Weltanschauung" überhaupt. Er proklamiert vielmehr gegenüber den von Menger hochtrabend aufgestellten, schon theoretisch ungenügenden, aber selbst in dieser Form am Ende praktisch wieder preisgegebenen sogenannten sozialistischen "Grundrechten"(auf den "vollen Arbeitsertrag" usw.) andere "bestimmte Rechtsforderungen", die nach seiner Auffassung von den Sozialisten zu stellen sind und ohne die "eine aktive sozialistische Partei, wie überhaupt jede politische Partei unmöglich ist". Und die einzige grundsätzliche Bedingung, die er für ein solches Programm von Rechtsforderungen der kämpfenden proletarischen Klasse stellt, besteht in der materialistischen Bedingung, daß alle diese, nach Zeit und Land und dem Höhegrad der sozialen Entwicklung verschiedenen und wandelbaren Rechtsforderungen in allen Fällen den tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Bedingungen des Klassenkampfes auf das genaueste angepaßt werden müssen ("Neue Zeit" V. Jahrgang, S. 49 - 62).

Es ist ohne weiteres klar, daß die in diesem Testament von Friedrich Engels für die Beurteilung eines sozialistischen Rechtsprogramms und also auch einer sozialistischen Rechtstheorie aufgestellten Maßstäbe auf die "marxistische Rechtslehre" des sowjetistischen Marxisten Paschukanis nicht einfach unverändert angewendet werden können. Das Buch von Paschukanis ist ja von dem Autor unter der völlig anderen Voraussetzung einer aktuell begonnenen und mitten im Prozeß ihrer Durchführung begriffenen proletarischen Revolution geschrieben, und auch wer diese Voraussetzung für eine geschichtliche Illusion und Täuschung hält, muß ihre subjektive Existenz bei der Beurteilung des theoretischen Inhalts dieser "marxistischen Rechtslehre" in Rechnung stellen. Man kann dem Autor auch nicht einmal vorwerfen, daß er auf seinem besonderen Gebiet, dem Gebiet des Rechts, den durch die Änderung des Namens noch nicht geänderten bürgerlichen Charakter der heutigen Institutionen seines "sozialistischen Sowjetstaates" in der gegenwärtigen "Übergangsperiode" übersehen hätte. Er sagt mit Bezug auf das heute in der Sowjetunion geltende Strafrecht, welches schon seit 1919 und 1922 den Begriff der "Schuld" aus seinen Gesetzen gestrichen (dabei allerdings die Schuldarten "Vorsatz", "Fahrlässigkeit" und den schuldrechtlichen Grundbegriff der "Unzurechnungsfähigkeit" beibehalten) hat und das seit einiger Zeit auch den Begriff der "Strafe" ganz durch die Bezeichnung "gerichtlich-korrektive Maßnahmen der sozialen Verteidigung" ersetzt hat, mit erfrischender Deutlichkeit, daß eine solche "Änderung der Terminologie am Wesen der Sache nichts verändert" (S. 170). Gleichwohl bleibt schon allein durch den von dem sowjetischen Autor selbstverständlich festgehaltenen Begriff der "Übergangsperiode", durch seine grundsätzliche Auffassung der ganzen in Rußland gegenwärtig auf dem rechtlichen wie auf dem politischen, öko-

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nomischen und allen sonstigen gesellschaftlichen Lebensgebieten stattfindenden Entwicklung als eines nach der totalen Umstürzung der kapitalistischen Gesellschaftsordnung stattfindenden evolutionären Übergangs zur kommunistischen Gesellschaft, seine ganze Betrachtungsweise unvermeidlich illusionär, da sie die gegenwärtigen Verhältnisse und Entwicklungstendenzen in Sowjetrußland nicht materialistisch nach ihrem wirklichen Sein, sondern idealistisch nach einem ihnen subjektiv gesetzten Zweck zu begreifen sucht. Daraus und nicht aus solchen Gelegenheitsursachen, wie der Tatsache, daß dieses Buch ursprünglich nur als eine weitgehend zur Selbstverständigung geschriebene erste Skizze gemeint gewesen ist (Vorwort zur zweiten russischen Auflage, S. 8 ff.), entspringt letzten Endes seine von uns bereits hervorgehobene außerordentliche Abstraktheit, die sich stellenweise zu einem förmlichen Scholastizismus steigert.

Dieser überwundene und unter den gegebenen Verhältnissen auf theoretischem Wege auch nicht überwindbare Scholastizismus der Methode, die von Paschukanis bei seinem in sich widerspruchsvollen Versuch zur Wiederherstellung der reinen und unverfälschten revolutionären marxistischen Rechtskritik als des theoretischen Ausdrucks der gegenwärtig in der Sowjetunion und mittelbar im Weltmaßstabe vor sich gehenden tatsächlichen geschichtlichen Bewegung angewendet worden ist, führt ihn schließlich auch zwangsläufig zu einer theoretischen Deformierung gerade der Lehre, um deren "reine und unverfälschte" Wiederherstellung er sich subjektiv mit so orthodoxem Streben bemüht. Im Gegensatz zu der Marx-Engelschen Anschauung, die zwischen dem der Warenform unzerstörbar anhaftenden "Fetischcharakter" einerseits, den darauf aufgebauten höheren "Ideologien" der Politik, des Rechts und den "noch mehr von der materiellen ökonomischen Grundlage sich entfernenden" und in diesem Sinne "noch höheren" Ideologien der Philosophie und Religion usw. andererseits einen grundsätzlichen Unterschied macht, besteht die ganze "marxistische" Rechtskritik und "allgemeine Rechtslehre" von Paschukanis auf der durchgehenden Gleichstellung zwar nicht des Rechts mit der Ökonomie, aber doch derRechtsform mit der Warenform. Damit wird der ganze gewaltige Entwicklungsprozeß, der in der wirklichen Geschichte zu der Entstehung der Marxschen materialistischen Rechts-, Staats-, Gesellschafts- und Geschichtsauffassung und Kritik der politischen Ökonomie geführt hat und in ihrer vollendeten Gestalt aufgehoben fortbesteht, förmlich ausgelöscht und teilweise geradezu rückgängig gemacht. Wenn Paschukanls z. B. S. 91 bis 96 ausdrücklich von zwei gleich "grundlegenden" Aspekten für das einheitlich-ganzheitliche Verhältnis der in der warenproduzierenden Gesellschaft lebenden Menschen, einem ökonomischen und einem juristischen spricht, wenn er ausdrücklich den "Rechtsfetischismus" und

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den "Warenfetischismus" als zwei "auf derselben Grundlage" ruhende und in gleichem Maße "rätselhafte" Phänomene bezeichnet, wenn er sagt, daß diese "beiden Grundformen" sich "gegenseitig" bedingen und daß sich der gesellschaftliche, in der Produktion wurzelnde Zusammenhang gleichzeitig in diesen "zwei absurden Formen" darstellt, so verläßt er hier und ebenso noch an zahlreichen anderen Stellen, die als ein einheitlicher Zusammenhang sein ganzes Buch durchziehen*4 , entschieden den Marxschen Gedanken, der das ökonomische Verhältnis als das grundlegende, dagegen das juristische ebenso wie das politische Verhältnis als daraus abgeleitete Verhältnisse betrachtet. Nimmt man hinzu seine an sich zutreffende, aber über das Ziel hinausschießende Polemik gegen solche marxistische Rechtskritiker, die wie Reissner das Recht überhaupt nur als eine "Ideologie" und nicht als ein durch die Rechtsform zwar in ideologischer Verkleidung und Verzerrung, aber doch ausgedrücktes reales gesellschaftliches Verhältnis aufgefaßt wissen wollen, seine ebenso akzentuierte Gegensätzlichkeit gegen alle die älteren und neueren sozialistischen und kommunistischen Theoretiker, die als den wesentlichsten Teil der marxistischen Kritik des Rechts die Klarstellung des ihm sowohl in seinem jeweiligen besonderen Inhalt als auch in seiner ganzen Form anhaftenden Klassencharakters gesehen haben, seine für einen "Marxisten" äußerst merkwürdige Überschätzung der "Zirkulation", die er nicht nur als einen Bestimmungsgrund der herkömmlichen Eigentumsideologie, sondern auch als einzige dem heutigen Eigentum zugrunde liegende ökonomische Wirklichkeit betrachtet, und seine auffallend "fremde" Stellung zur ökonomischen Theorie und Geschichte überhaupt, nehmen wir alles dies zusammen, so ergibt sich am Ende das Gesamtbild einer Rechtskritik und "Rechtslehre" ‚ die sich trotz ihres streng materialistischen und "orthodoxmarxistischen" methodischen Ausgangspunktes in ihrer tatsächlichen Durchführung und in ihren Resultaten von der materialistisch kritischen, theoretischen und in ihrer Tendenz zugleich praktischen revolutionären Zerschlagung und Aufhebung der Rechtsideologie und der ihr zugrunde liegenden ökonomisch gesellschaftlichen Wirklichkeit der kapitalistischen Gesellschaft fortbewegt zu einer zunächst theoretischen Wiederanerkennung und Wiederherstellung der Rechtsideologie und der darin verkleideten Wirklichkeit. Den gleichen Weg ging und geht in der gleichen Periode auch die wirkliche geschichtliche Bewegung, als deren ideologischer Ausdruck und Widerspiegelung das vorliegende theoretische Werk von Paschukanis erscheint: die gesamte ökonomisch gesellschaftliche, und als ein Bestandteil von ihr auch die auf dem besonderen Gebiet des Rechts sich vollziehende geschichtliche Entwicklung in der russischen Sowjetunion.


ANMERKUNGEN:
In dem vorstehenden Beitrag, der 1930 im 15. Jahrgang des "Archivs für die Geschichte des Sozialismus und der Arbeiterbewegung" erschien, bespricht Karl Korsch: E. Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus (Versuch einer Kritik der juristischen Grundbegriffe), Verlag für Literatur und Politik, Wien und Berlin 1929, 202 S., sowie Karl Renner, Die Rechtsinstitute des Privatrechts und ihre soziale Funktion (Ein Beitrag zur Kritik des bürgerlichen Rechts), Verlag J. 0. B. Mohr, Tübingen 1929, XII und 181 S.
*1
Brief an Mehring vom 14. 7. 1893. abgedruckt in meiner Schrift "Kernpunkte der materialistischen Geschichtsauffassung" BerlIn 1922.

*2
Vgl. seine im zweiten Bande der Festschrift für Kuno Fischer ("Die Philosophie im Beginn des 20. Jahrhunderts"; Heidelberg 1904) erschienene "Rechtsphilosophie". besonders S. 37 ff.. mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Marxschen Ausführungen über den Fetischcharakter der Ware und mit einer äußerst scharfsinnigen charakterisierung der teils verwandten, teils diametral entgegengesetzten Auffassungen von Simmel, Brodmann, Schuppe und anderen - alles Autoren, von denen Paschukanls, der sich mit manchen minder wichtigen Geistern und Gedanken ziemlich breit auseinandergesetzt hat, keinerlei Notiz nimmt, obwohl ihm zum mindesten die Auseinandersetzung mit Schuppes Studie über den "Begriff des Rechts" durch die bekannten Auseinandersetzungen Lenins mit der Schuppeschen "Immanenzphilosophie" ziemlich nahe gelegt war.

*3
Vgl. Lukacs: Geschichte und Klassenbewußtsein, Berlin 1923 S. 94 ff., besonders S. 119 ff.

*4
Vgl. z. B. S. 29, 39, 41, 58, 60, 72, 75, 90ff., 135 und viele andere mehr.


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last update : Tue Jun 29 00:40:57 CEST 2004 Karl Korsch
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